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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 30 Europäisches Übereinkommen über die Über

TITEL IV TITEL römisch vier Mehrheit von Verfahren

En vigueurTexte officiel

ARTIKEL 30

(1) Hat ein Vertragsstaat vor Einleitung oder während einer Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung, der nach seiner Auffassung weder politischer noch rein militärischer Charakter zukommt, davon Kenntnis, daß in einem anderen Vertragsstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Handlung anhängig ist, so prüft er, ob er auf sein Verfahren verzichten, es aussetzen oder dem anderen Staat übertragen kann.

(2) Hält er es unter den gegebenen Umständen für zweckmäßig, nicht auf sein Verfahren zu verzichten oder es nicht auszusetzen, so teilt er dies dem anderen Staat rechtzeitig, jedenfalls vor Entscheidung in der Sache, mit.