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Konkursvertrag (Frankreich) · Konkursvertrag (Frankreich)

§ 14 Konkursvertrag (Frankreich)

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

(1) Die Wirkungen von Insolvenzverfahren auf laufende Arbeitsverträge richten sich nach dem Recht des Staates, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird oder geleistet werden sollte.

(2) Die Wirkungen von Insolvenzverfahren auf Pacht oder Miete von Liegenschaften richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich diese Liegenschaften befinden.