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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 10 Europäisches Übereinkommen über die ÜberArtikel 10

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 9 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.