§ 8 Europäisches Übereinkommen über die ÜberArtikel 8
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1
Die in Artikel 2 genannten Stellen werden in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung bezeichnet, sobald der betreffende Staat nach den Artikeln 9 und 11 Vertragspartei des Übereinkommens wird. Ebenso wird jede Änderung der Zuständigkeit dieser Stellen dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.