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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 8 Europäisches Übereinkommen über die ÜberArtikel 8

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1

En vigueurTexte officiel

Die in Artikel 2 genannten Stellen werden in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung bezeichnet, sobald der betreffende Staat nach den Artikeln 9 und 11 Vertragspartei des Übereinkommens wird. Ebenso wird jede Änderung der Zuständigkeit dieser Stellen dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.