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Übereinkommen über die Verbreitung der d · Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

§ 10 Übereinkommen über die Verbreitung der d

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.