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Übereinkommen über die Verbreitung der d · Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

§ 4 Übereinkommen über die Verbreitung der dArtikel 4

En vigueurTexte officiel

Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden, wenn die in seinem Hoheitsgebiet durch einen Verbreiter, für den die ausgestrahlten Signale nicht bestimmt sind, verbreiteten Signale

i) kurze, aus Berichten über Tagesereignisse bestehende Auszüge aus dem von den ausgestrahlten Signalen getragenen Programm tragen, jedoch nur in dem durch den Informationszweck der Auszüge gerechtfertigten Ausmaß, oder

ii)

als Zitate kurze Auszüge aus dem von den ausgestrahlten Signalen getragenen Programm tragen, vorausgesetzt, daß die Zitate anständigen Gepflogenheiten entsprechen und durch ihren Informationszweck gerechtfertigt sind, oder,

iii)

falls es sich um das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats handelt, der nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland angesehen wird, ein von den ausgestrahlten Signalen getragenes Programm tragen, vorausgesetzt, daß die Verbreitung ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts, einschließlich der Erwachsenenbildung, oder der wissenschaftlichen Forschung geschieht.