Internationale Klassifikation von Waren · Internationale Klassifikation von Waren (Genfer Fassung)
§ 10 Internationale Klassifikation von Waren Geltungsdauer
Artikel 10
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltungsdauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.