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Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz · Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)

§ 6 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

In Anbetracht der Bedeutung, die einem zeitgerechten Rechtsschutz für die Ergebnisse der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit beigemessen wird, setzen die beiden Vertragspartner fest, daß die österreichischen und sowjetischen Organisationen bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit selbständig, entsprechend der nationalen Gesetzgebung, entscheiden, ob die Erlangung von Schutzrechten an gemeinsamen Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken oder anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums im eigenen Land und – im Einvernehmen – in dritten Ländern erforderlich ist.