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Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawi · Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawien)

§ 23 Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawi

Artikel 23

En vigueurTexte officiel

Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.