§ 9 Europäisches Übereinkommen über die Rech
Artikel 9
Dieses Protokoll steht weitergehenden Regelungen zwei- oder mehrseitiger, zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte nicht entgegen.
Artikel 9
Dieses Protokoll steht weitergehenden Regelungen zwei- oder mehrseitiger, zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte nicht entgegen.