Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei · Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)
§ 4 Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei
Artikel IV Artikel römisch vier
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn die Bestrafung der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.