Auslieferung (Slowenien) · Auslieferung (Slowenien)
§ 3 Auslieferung (Slowenien)
Artikel 3
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert.