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Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstei · Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)

§ 14 Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstei

Artikel XIV Artikel römisch vierzehn

En vigueurTexte officiel

(Zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt eine der beiden Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß eine der beiden Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.