Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstei · Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)
§ 8 Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstei
Artikel VIII Artikel römisch acht
(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Staat übermittelt worden sind.