Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst · Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
§ 12 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst
Artikel 12
Das Fürstentum Liechtenstein wird auf Verlangen der Republik Österreich eine gemäß Artikel 1 übergebene Person zurücknehmen, wenn die Rechtshilfe beendet ist oder sich vorher ein Hinderungsgrund im Sinne des Artikels 3 ergibt.