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Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst · Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)

§ 3 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Rechtshilfe nach Artikel 1 wird nicht geleistet,

1. wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden;

2. wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich im Widerspruch steht;

3. wenn dem Ersuchen Handlungen zugrunde liegen, die nach österreichischem Recht politischen Charakter haben oder ausschließlich in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen;

4. soweit eine von einem Gericht des Fürstentums Liechtenstein verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß übersteigt;

5. wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.