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Anerkennung und Vollstreckung von Entsch · Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

§ 3 Anerkennung und Vollstreckung von Entsch

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

(1) Die von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 oder des Artikels 6 zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Ein in Schweden ergangener Beweis eines Zahlungsbefehls (bevis i mal om betalningsföreläggande), der in Schweden vollstreckbar ist, braucht jedoch nicht rechtskräftig zu sein.