UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 33c UWG
4a. Ankündigung von Ausverkäufen aus besonderen Gründen
Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs. 1, 5 und 6 und 33b Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.