UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 35 UWG
6. Zurückbehaltung von Waren durch das Zollamt Österreich
Das Zollamt Österreich kann nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-07-01