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GGG · Gerichtsgebührengesetz

§ 20 GGG

II. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei römisch zwei. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei a) Im Zivilprozeß

En vigueurTexte officiel

In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1988-01-01