§ 27 GGG
V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen römisch fünf. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen
Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.
V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen römisch fünf. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen
Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.