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RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

§ 11 RAPG

En vigueurTexte officiel

Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, davon zwei aus dem Kreis der richterlichen Prüfungskommissäre und zwei aus dem Kreis der Rechtsanwälte; den Vorsitz führt der Präses oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der richterlichen Mitglieder des Prüfungssenats.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01