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Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec · Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

§ 10 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

(1) Zwangsmaßnahmen zur Erfassung, Sicherung und Inbesitznahme der Masse sind auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts im anderen Vertragsstaat von dem Bezirksgericht (Amtsgericht) anzuordnen, in dessen Bereich die Maßnahme vorzunehmen ist. Die Anordnung kann auch von dem Masseverwalter (Konkursverwalter) unmittelbar bei diesem Gericht beantragt werden. Diesem Antrag ist eine Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens beizufügen.

(2) Hat der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz, seinen Aufenthaltsort, eine Niederlassung oder eine Postanschrift im anderen Vertragsstaat, so hat die Postverwaltung dieses Staates die für den Gemeinschuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwalter (Konkursverwalter) entweder auf dessen Antrag oder auf Grund eines Ersuchens des Konkursgerichts auszufolgen. Mit dem Antrag des Masseverwalters (Konkursverwalters) ist eine Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens vorzulegen; ist der Konkurs in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet worden und ist die Anordnung der Postsperre nicht bereits im Eröffnungsbeschluß enthalten, so hat der Konkursverwalter auch eine Ausfertigung der Anordnung der Postsperre vorzulegen.

(3) Um die Verhängung der Haft kann nur das Konkursgericht ersuchen. Ein solches Ersuchen ist lediglich zur Erzwingung des Offenbarungseides oder der Vorlage des Vermögensverzeichnisses (der eidesstattlichen Versicherung) zulässig.