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Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec · Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

§ 12 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

Gehört nach dem Recht eines Vertragsstaates das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) einer Gütergemeinschaft zur Konkursmasse oder wird nach dem Recht eines Vertragsstaates durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Gütergemeinschaft aufgelöst, so gilt dies auch, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates eröffnet wird.