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Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec · Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

§ 14 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Die Unterbrechung eines Rechtsstreites und die Befugnis zu seiner Aufnahme bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat. Wie der Rechtsstreit aufzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat.