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Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec · Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

§ 28 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec

Artikel 28

En vigueurTexte officiel

Hat nach dem Recht eines Vertragsstaates eine in einem Verfahren nach der Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-)ordnung ergangene Entscheidung die Wirkung, daß ein Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahrens oder ein Antrag auf Abschluß oder Bestätigung eines Zwangsausgleichs (Zwangsvergleichs) im Konkurs zurückzuweisen ist oder zurückgewiesen werden kann, so tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn eine entsprechende Entscheidung im anderen Vertragsstaat ergangen ist.