§ 32 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrec
Artikel 32
Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrages, die zwischen den beiden Vertragsstaaten entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 32
Schwierigkeiten bei der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrages, die zwischen den beiden Vertragsstaaten entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg beizulegen.