§ 1 RpflGBegriff
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Stellung des Rechtspflegers
Rechtspfleger sind Gerichtsbeamte, denen als Organen des Bundes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit übertragen ist.
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- In Kraft seit 2015-02-21