§ 42 RpflGWiederholung der Prüfung
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger
Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.