§ 7 RpflGAblehnung
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Stellung des Rechtspflegers
Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern sind auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) endgültig.