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RpflG · Rechtspflegergesetz

§ 9 RpflGErledigung durch den Richter

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Stellung des Rechtspflegers

En vigueurTexte officiel

(1) Der Richter kann sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.

(2) Der Richter kann ein Geschäftsstück durch einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-07-20