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UVG · Unterhaltsvorschußgesetz 1985

§ 8 UVGBeginn und Dauer

En vigueurTexte officiel

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für f ünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-01-01