Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)
§ 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 8
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium des Königreiches Norwegen werden einander in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen unmittelbar und kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.