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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic · Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

§ 12 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

(1) Jede von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung, die in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar ist, ist in dem anderen Vertragsstaat auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Erfordernisse für ihre Anerkennung erfüllt sind.

(2) Auf Grund noch nicht rechtskräftiger, in dem Entscheidungsstaat jedoch vollstreckbarer Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, ist im ersuchten Staat die Exekution zur Sicherstellung (avsetning) durchzuführen.