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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic · Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

§ 3 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

(1) Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn

a) das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 zuständig war und

b) die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Die Anerkennung kann nur aus den in den Artikeln 4 und 5 genannten Gründen versagt werden.