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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic · Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

§ 8 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens auch anerkannt, wenn es sich um eine Widerklage gehandelt hat, bei der der Gegenanspruch mit der im Prozeß erhobenen Klage oder mit einem vorgebrachten Verteidigungsmittel im Zusammenhang stand, und wenn für die Gerichte des Entscheidungsstaates eine Zuständigkeit im Sinne dieses Abkommens zur Entscheidung über die im Hauptprozeß erhobene Klage anzuerkennen wäre.