Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Internationales Übereinkommen gegen Geis · Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

§ 19 Internationales Übereinkommen gegen Geis

Artikel 19

En vigueurTexte officiel

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.