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Internationales Übereinkommen gegen Geis · Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

§ 7 Internationales Übereinkommen gegen Geis

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der diese Information an die anderen betroffenen Staaten und die betroffenen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen weiterleitet.