§ 2 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 2
Recht des Verurteilten
Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 1 anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.
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- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17
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