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RPG · Rechtspraktikantengesetz

§ 10 RPGAbwesenheit von der Gerichtspraxis

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis

En vigueurTexte officiel

Ist ein Rechtspraktikant durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten, so hat er dies ohne Verzug dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.