ABAG · Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
§ 15 ABAG
2. Abschnitt
Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden, so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als bestanden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2009-12-31
ABAG · Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
2. Abschnitt
Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden, so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als bestanden.