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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 28 JGGBesetzung der Geschworenenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen

VIERTER ABSCHNITT

En vigueurTexte officiel

(1) Jedem Geschworenengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.

(2) Dem Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-01-01