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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 45 JGGKosten des Strafverfahrens

FÜNFTER ABSCHNITT Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

En vigueurTexte officiel

(1) Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.

(2) Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß § 388 StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01