JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 61 JGGVerweisungen
ACHTER ABSCHNITT Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2015-12-29