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Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich st · Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

§ 1 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich st

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen der den Sicherheitsbehörden der Republik Österreich und der Bürgermiliz der Volksrepublik Polen – in der Folge zuständige Organe genannt – übertragenen Aufgaben bei der Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.