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Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich st · Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

§ 12 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich st

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständigen Organe werden ihre Erfahrungen austauschen

1. über Organisation und Taktik bei der Vorbeugung und Aufklärung besonders gefährlicher gerichtlich strafbarer Handlungen insbesondere auf dem Gebiet

a) der Delikte gegen Leib und Leben,

b) der Suchtgiftkriminalität,

c) der Fälschung von Zahlungsmitteln,

d) des Diebstahls von Kunstwerken und Kraftfahrzeugen,

2. über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik.

(2) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen in Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind.