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Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich st · Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

§ 14 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich st

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertreter der zuständigen Organe treffen einander mindestens einmal in zwei Jahren zur Erörterung von Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.

(2) Zur Erörterung von besonderen Fragen können je nach Bedarf auch Experten ausgetauscht werden.