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Übereinkommen der Vereinten Nationen übe · Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

§ 74 Übereinkommen der Vereinten Nationen übe

Artikel 74

En vigueurTexte officiel

Als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen müssen.