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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic · Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

§ 17 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic

Artikel 17

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche anzuwenden.

(2) In Unterhaltssachen ist das Abkommen, wenn die Entscheidung vor dem Tag seines Inkrafttretens gefällt, der Vergleich vor diesem Tag geschlossen oder die Unterhaltsvereinbarung oder der Unterhaltsvertrag vor diesem Tag festgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der betreffende Unterhaltstitel nur hinsichtlich der nach dem Tag des Inkrafttretens fällig werdenden Zahlungen gemäß diesem Abkommen anzuerkennen und zu vollstrecken ist.