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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic · Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

§ 8 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Das Gericht des ersuchten Staates ist bei Prüfung der Frage der Zuständigkeit des Gerichts des Entscheidungsstaates nach diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.